Vereinssatzung
Fischereiverein Edewecht e.V.
Hauptstraße 86
26188 Edewecht
Telefon 04405/988335
Email info@fischereiverein-edewecht.de
Internet www.fischereiverein-edewecht.de
Internet www.fischereiverein-edewecht.de
Satzung des Fischereivereins Edewecht e.V.
Neufassung vom 19.04.2018
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Edewecht e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der
VR-Nr. 120063 eingetragen.
Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 26188 Edewecht.
Der Verein ist am 29.08.1928 errichtet.
Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.
Nr. 4 Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.04. – 31.03. des
Folgejahres.
Nr. 5 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Naturschutz und Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hege
und Pflege der Gewässer, sowie der Erhaltung der bestehenden
Artenvielfalt der heimischen Fische unter fischereiökologischen
Aspekten und Schutz der Flora und Fauna durch gezielte Maßnahmen.
Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
pauschale Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des
Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung abgelegt hat.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend
der Vorstand.
Von neu aufzunehmenden Mitgliedern ist eine Aufnahmegebühr zu
entrichten.
Von der Erhebung einer Aufnahmegebühr kann abgesehen werden, wenn
der Antragsteller bereits Mitglied in einem anderen Fischereiverein ist.
Junganglern kann eine Jugendkarte ausgestellt werden, falls sie eine
Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen, nach der dieser mit
der Ausübung der Angelei durch den Jugendlichen einverstanden ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Geschäfts-
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Verstöße liegen in der Regel vor bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung
oder der auf dem Fischereierlaubnisschein abgedruckten Bestimmungen.
Nr. 2 Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
a) den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt
b) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat
c) sich durch Fischfrevel bzw. Fischereivergehen strafbar gemacht, andere dazu angestiftet oder solche Taten geduldet hat
d) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt
e) den Entscheidungen des Ehrenrates nicht nachkommt.
Bei Ausschluss eines Mitglieds können die Nachbarvereine benachtichtigt
werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Fachwarte und Fischereiaufseher sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand bestimmt weitere Ämter, Entschädigungen für aktive Mitglieder,
sei es Freikarten, Pauschalen für den Vorstand, Telefon-/ Fahrkosten und
Kosten für den Geschäftsablauf des Vereins.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmünd-
lich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören die nachfolgenden Fachwarte an:
a) Gewässerwart
b) Jugendwart
Die Fachwarte sollen den Vorstand unterstützen, und zwar zur Kontrolle am
Gewässer, Besatzmaßnahmen und Schulung der Jungangler.
Die Fachwarte werden vom Vorstand ernannt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im letzten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
rung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies
beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) oder der
Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgege-
benen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh-
men, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschie-
nenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:
a) für die Wahl des Vorstandes
b) für die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
c) für die Entlastung des Vorstandes
d) für die Festsetzung der Vereinsbeiträge
e) für die Wahl von Kassenprüfern, von denen einer im jährlichen Wechsel neu zu wählen ist
f) für die Wahl des Ehrenrates
g) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) für die Auflösung des Vereins
Alle anderen Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand beschlossen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-
versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen-
heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberu-
fung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die
Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schrift-
lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und
14 entsprechend.
§ 16 Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen
laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss Zweck und Zahltag ersichtlich
sein. Kasse und Buchhaltung sind dem Vorstand auf Verlangen in den Sitzungen
zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Mitglieder-
versammlung von zwei, aus den Reihen der Mitglieder, sachkundigen und
gewählten Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 17 Jugendarbeit
a) Jungangler sind Kinder/Jugendliche im Alter von 10 bis18 Jahren.
Sie sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied der Jugend-
gruppe.
b) Die Beitragseinnahmen aus den Jugendkarten sind im Geschäftsjahr
zweckgebunden für die Jugendarbeit zu verwenden.
c) Der Jugendwart entscheidet mit über die Verteilung der Mittel. Er hat dem
Vorstand über die Jugendarbeit und die Verwendung der Mittel Bericht zu
erstatten.
Die Wahl des Jugendwartes und ggf. eines Stellvertreters erfolgt auf die
Dauer von zwei Jahren.
§ 18 Ehrenrat
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Streitereien oder Streitigkeiten innerhalb
des Vereins zu schlichten.
Die Entscheidungen gemäß § 4 Nr.1 d) der Satzung erfolgen durch den
Ehrenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden.
An der Sitzung des Ehrenrates kann ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen.
Die Mitglieder sind den Entscheidungen des Ehrenrates unwiderruflich unter-
worfen.
§ 19 Arbeitseinsätze
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an Arbeitseinsätzen zu beteiligen.
§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins
— an die Gemeinde Edewecht —
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.