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Fischereiverein Edewecht e.V.
Am Hegekamp 8
26188 Edewecht
Telefon 04405/1814932
Email info@fischereiverein-edewecht.de
Internet www.fischereiverein-edewecht.de
Satzung des Fischereivereins Edewecht e.V.
Neufassung vom 28.03.2025
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Edewecht e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der VR-Nr. 120063 eingetragen.
Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 26188 Edewecht.
Der Verein ist am 29.08.1928 errichtet.
Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.
Nr. 4 Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.04. – 31.03. des Folgejahres.
Nr. 5 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Naturschutz und Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Hege und Pflege der Gewässer, sowie der Erhaltung der bestehenden Artenvielfalt der heimischen Fische unter fischereiökologischen Aspekten und Schutz der Flora und Fauna durch gezielte Maßnahmen.
Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung abgelegt hat.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Von neu aufzunehmenden Mitgliedern ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Von der Erhebung einer Aufnahmegebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller bereits Mitglied in einem anderen Fischereiverein ist. Junganglern kann eine Jugendkarte ausgestellt werden, falls sie eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen, nach der dieser mit der Ausübung der Angelei durch den Jugendlichen einverstanden ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Verstöße liegen in der Regel vor bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder der auf dem Fischereierlaubnisschein abgedruckten Bestimmungen.
Nr. 2 Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
Bei Ausschluss eines Mitglieds können die Nachbarvereine benachrichtigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Fachwarte und Fischereiaufseher sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand bestimmt weitere Ämter, Entschädigungen für aktive Mitglieder, sei es Freikarten, Pauschalen für den Vorstand, Telefon-/ Fahrkosten und Kosten für den Geschäftsablauf des Vereins.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören die nachfolgenden Fachwarte an:
Die Fachwarte sollen den Vorstand unterstützen, und zwar zur Kontrolle am Gewässer, Besatzmaßnahmen und Schulung der Jungangler.
Die Fachwarte werden vom Vorstand ernannt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche und/oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) oder der
Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig:
Alle anderen Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand beschlossen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss Zweck und Zahltag ersichtlich sein. Kasse und Buchhaltung sind dem Vorstand auf Verlangen in den Sitzungen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von zwei, aus den Reihen der Mitglieder, sachkundigen und gewählten Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 17 Jugendarbeit
§ 18 Ehrenrat
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Streitereien oder Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
Die Entscheidungen gemäß § 4 Nr.1 d) der Satzung erfolgen durch den Ehrenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
An der Sitzung des Ehrenrates kann ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen.
Die Mitglieder sind den Entscheidungen des Ehrenrates unwiderruflich unterworfen.
§ 19 Arbeitseinsätze
Nr. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen. Jährlich sind mindestens vier Pflichtstunden abzuleisten.
Nr. 2. Bei Nichterfüllung der vier Pflichtstunden, erfolgt eine finanzielle Ableistung. Dieser Betrag wird mit den Mitgliedsbeiträgen im Folgejahr eingezogen. Über die Höhe der finanziellen Ableistung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Nr. 3. Von der Pflicht der Arbeitseinsätze ist folgender Personenkreis befreit:
– alle Rentner und Pensionäre
– Mitglieder nach Vollendung des 67. Lebensjahr
– Jugendliche unter 18 Jahre
– Ehrenmitglieder
– Gewässerwarte
– Fischereiaufseher
§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
— an die Gemeinde Edewecht —
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.